Gesetzlich geregelt

Funktion und Pflichten der Planungskoordination sind im Bauarbeitenkoordinationsgesetz festgelegt: Die Planungskoordination ist von Ihnen als Bauherrschaft oder der dafür beauftragten Projektleitung (gemäß BauKG) in der Entwurfsphase zu bestellen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der Planungsphase zu gewährleisten.

Ein Planungskoordinator ist zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind.

Pflichten:

  • Beratung und Koordination der PlanerInnen in sicherheitstechnischen Belangen und Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß ASchG in ihrer Planung
  • Planung erforderlicher Maßnahmen, damit nur befugte Personen Zutritt zur Baustelle haben
  • schriftliche Erstellung eines SiGe-Plans
  • schriftliche Zusammenstellung von Unterlagen für spätere Arbeiten
  • Beratung der Ausschreibenden beim Erstellen von sicherheitstechnischen Leistungspositionen
  • Beurteilung vorgebrachter Vorschläge während der Vergabeverfahren bzw. Konkretisierungen der Ausschreibung und Adaption des SiGe-Plans und der Unterlagen